Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten für Verträge zur Durchführung von Veranstaltungen (zum Beispiel: Event Management, künstlerische/ musikalische Darbietungen, Catering), zur Vermittlung solcher Veranstaltungen, über die Lieferung von Speisen und Getränken sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Stadtwächter (derartige Verträge nachstehend einzeln „Vertrag“ und insgesamt „Verträge“ genannt; die Vertragspartner aus einem Vertrag nachstehend einzeln „Kunde“ und insgesamt „Kunden“ genannt).

1.2 Geschäftsbedingungen von Kunden des Stadtwächter finden nur dann Anwendung, wenn dies zu Beginn des Vertrages ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

1.3 Die Abnahme von Leistungen des Stadtwächter durch den Kunden gilt als Anerkennung dieser AGB.

1.4 Dem Kunden ist bekannt, dass seine Daten gespeichert und automatisch verarbeitet werden können.

2. Vertragsschluss, Vertragspartner

2.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme der verbindlichen Anfrage des Kunden (Bestätigung) des Stadtwächter zustande.

2.2 Vertragspartner ist der Stadtwächter, Mauerstr. 1, 03046 Cottbus, einerseits und der Kunde andererseits. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Kunden oder Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Kunde zusammen mit dieser dritten Person gesamt- schuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Davon unabhängig ist der Kunde verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese AGB, an die dritte Person weiterzuleiten.

3. Leistungen, Preise, Zahlungen, Eigentumsvorbehalt

3.1 Der Stadtwächter ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Stadtwächter zugesagten Leistungen und Lieferungen zu erbringen.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen und Lieferungen vereinbarten bzw. üblichen Preisen an den Stadtwächter zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen des Stadtwächter an Dritte, etwa Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften, welche durch der Stadtwächter jeweils für Rechnung des Kunden erfolgen. Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) schuldet, soweit nicht im vereinbarten Preis inkludiert, der Kunde.

3.3 Erhöht sich durch gesetzliche Bestimmungen der anzuwendende Umsatzsteuersatz, ist der Stadtwächter berechtigt, die vereinbarten Preise ohne gesonderte vorherige Zustimmung des Kunden entsprechend anzupassen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Stadtwächter allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der Stadtwächter den vertraglichen vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5%, anheben.

3.4 Rechnungen des Stadtwächter ohne Fälligkeitsangabe sind sofort mit Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug innerhalb von fünf Bankarbeitstagen zahlbar. Bei nicht fristgemäßer Zahlung gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzuges ist der Stadtwächter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. bzw., sofern der Kunde ein Verbraucher ist, in Höhe von 5% p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Mahnkosten werden dem Kunden belastet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Stadtwächter der eines höheren Schadens vorbehalten.

3.5 Der Stadtwächter ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine müssen im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

3.6 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Stadtwächter aufrechnen.

3.7 Dem Kunden gelieferte Sachen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Stadtwächters. Der Stadtwächter ist berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferten Sachen pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist in diesem Falle nicht zur Weiterveräußerung der gelieferten Sachen im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.

3.8 Gutscheine sind 2 Jahre gültig. Gutscheine sind nur für den einmaligen Verzehr einlösbar und bei Zahlung mit Gutscheinen erfolgt keine Restgeldauszahlung oder Bargelderstattung.

4. Beanstandungen

4.1 Beanstandungen hinsichtlich erbrachter Leistungen oder Lieferungen sind vom Kunden unverzüglich am Veranstaltungstage dem Stadtwächter mitzuteilen. Spätere Beanstandungen können mangels Nachprüfungsmöglichkeit nicht mehr akzeptiert werden.

4.2 Künstlerische/ musikalische Darbietungen sind von der Möglichkeit der Beanstandung ausgeschlossen.

5. Rücktritt durch den Kunden (Abbestellung, Stornierung)

5.1 Der Kunde kann bis zu vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten.

5.2 Tritt der Kunde zwischen zwei und vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurück, so ist der Stadtwächter berechtigt, 75% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises in Rechnung zu stellen. Jeder Rücktritt, der später als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgt, wird mit 100% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises vom Stadtwächter in Rechnung gestellt.

5.3 War kein fester Betrag vertraglich vereinbart, so ist der in der Kostenschätzung angegebene, im Falle deren Fehlens der marktübliche Betrag maßgebend.

5.4 Leistungen durch dritte Personen oder Sonderleistungen, die infolge des Rücktritts nutzlos werden, sind in jedem Fall vom Kunden zu bezahlen.

5.5 Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Stadtwächter der eines höheren Schadens vorbehalten.

5.6 Die Zahlungsverpflichtung des Kunden nach vorstehenden Ziffern 5.1 bis 5.4 entfällt, wenn der Rücktritt des Kunden aus einem Grund erfolgt, den der Stadtwächter zu vertreten hat.

6. Rücktritt durch den Stadtwächter

6.1 Falls der Kunde die Vorauszahlung gemäß Ziffer 3.5 auch innerhalb einer vom Stadtwächter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet, ist der Stadtwächter nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; Ziffer 5 gilt entsprechend.

6.2 Ferner ist der Stadtwächter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, z. B. wenn höhere Gewalt oder andere vom Stadtwächter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder der Stadtwächter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Stadtwächter in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts-und Organisationsbereich des Stadtwächter zuzurechnen ist.;

6.3 Der Stadtwächter hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6.4 Im Falle des Rücktritts durch den Stadtwächter steht dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu.

7. Änderungen der Teilnehmerzahl oder Veranstaltungszeit

7.1 Der Kunde teilt dem Stadtwächter spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit.

7.2 Verringert sich die tatsächliche Teilnehmerzahl gegenüber der vertraglichen Vereinbarung oder der nach vorstehender Ziffer 7.1 gemeldeten Teilnehmerzahl um höchstens 5%, so wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% in Rechnung gestellt. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist der Stadtwächter berechtigt, die vereinbarten Veranstaltungsräume zu tauschen.

7.3 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% bedarf der Zustimmung des Stadtwächter. Im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

7.4 Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung des Stadtwächter die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Stadtwächter zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, der Stadtwächter trifft ein Verschulden. Ziffer 5.5 gilt entsprechend.

8. Mitbringen von Speisen und Getränken

8.1 Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Stadtwächter. In diesen Fällen kann der Stadtwächter eine angemessene Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.

9. Technische Einrichtungen

9.1 Soweit der Stadtwächter für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt der Stadtwächter im Namen und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Stadtwächter auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen dritter Personen aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

10. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände

Der Stadtwächter übernimmt für vom Kunden mitgebrachte Gegenstände im Hinblick auf deren Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Stadtwächter sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine etwaige notwendige Versicherung von mitgebrachten Gegenständen obliegt dem Kunden.

11. Haftung des Kunden

11.1 Der Kunde haftet für alle Schäden, insbesondere an technischen Einrichtungen oder Anlagen und Personen, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

11.2 Der Stadtwächter kann vom Kunden zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (zum Beispiel:. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

12. Haftung des Stadtwächter

Der Stadtwächter kommt ihren vertraglichen Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Stadtwächter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Stadtwächter beruhen. Einer Pflichtverletzung des Stadtwächter steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

13. Erlaubnisse/ Genehmigungen

Der Kunde hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse (zum Beispiel: GEMA) auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel: Sperrstunde, Nachtruhe) in Zusammenhang mit der Veranstaltung.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Bestätigung (Ziffer 2.1) oder dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

14.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Stadtwächter in Cottbus.

14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Stadtwächter.

14.4 Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

14.5 Der Kunde darf Namen und Markenzeichen des Stadtwächter im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Stadtwächter nutzen.

14.6 Der Stadtwächter hat das Recht, technische Aufzeichnungen von der Veranstaltung zu machen und diese für Eigenwerbung zu nutzen.

14.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.